Neuigkeiten

Aktuelles vom Schützenbund

Neue COVID-Verordnung ab 15. März 2021

Die mit 15. März in Kraft tretende 4. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung bringt für den Sport erste Erleichterungen mit sich.

 

Sport mit Kindern und Jugendlichen in Gruppen ist unter Einhaltung folgender Bedingungen möglich:

  • Wo? Outdoor
  • Wie? Mit 2 Metern Abstand
  • Wann? 6-20 Uhr
  • Wer? Kinder und Jugendliche (unter 18 Jahre)
  • Wie viele? Pro Gruppe max. 10 Kinder/Jugendliche zzgl. 2 volljähriger Betreuungspersonen (auf Sportstätten müssen 20 qm pro Person zur Verfügung stehen)
  • Tests:
    • Alle Betreuungspersonen (ÜbungsleiterIn, InstruktorIn, TrainerIn, …) müssen wöchentlich testen, sofern diese Sporteinheiten anleiten wollen. Es reicht allerdings, wenn spätestens alle sieben Tage ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt (die Aktualität von 48 bzw. 72 h ist also nun doch nicht notwendig). Sollte kein Testnachweis vorliegen, muss von den Betreuungspersonen eine FFP2-Maske getragen werden.
    • In diesem Zusammenhang wird das Testen empfohlen, da der Sport als großer gesellschaftlicher Player (15.000 Vereine, 2 Mio. Mitglieder) als Teil der Teststrategie zu sehen ist und einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie und zu weiteren Öffnungsschritten beitragen kann.
    • Es besteht keine Testverpflichtung für Kinder und Jugendliche.
  • COVID-19-Präventionskonzept ist notwendig (Inhalt: Hygieneregeln für SportlerInnen, Gesundheitscheck, Hygienemaßnahmen Infrastruktur und Material, Contact Tracing). Die Sport-Austria-Handlungsempfehlungen können als Grundlage zur Erstellung eines COVID-19-Präventionskonzeptes herangezogen werden: www.sportaustria.at
  • An einem Veranstaltungsort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch organisatorische Maßnahmen (räumliche/bauliche Trennung, zeitliche Staffelung), eine Durchmischung der Personen ausgeschlossen wird.

 

Allgemeine Änderungen:

  • Klarstellung, dass jede Sportart mit 2 m Mindestabstand möglich ist (also auch kontaktlose Trainingsformen von Mannschafts-/Kontaktsportarten)
  • Kurzfristige Unterschreitung des Mindestabstandes ist erlaubt (z.B. Tennis-Doppel)
  • Verpflichtendes Contact Tracing: Sportstättenbetreiber, Veranstalter von Sportgruppen und Spitzensportveranstaltungen haben von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung Vor- und Familiennamen, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit Datum und Uhrzeit des Betretens der Sportstätte zu erheben. Diese Daten sind der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen und müssen nach 28 Tagen gelöscht werden. Contact-Tracing-Vorlage von Sport Austria: www.sportaustria.at
  • Sportcamps/Ferienlager im Sinne der außerschulischen Jugendarbeit sind outdoor und indoor möglich (Veranstaltungen im Rahmen dieser wieder mit 10 Kindern/Jugendlichen zzgl. 2 volljähriger Betreuungspersonen) – je nach Präventionskonzept kann hier sogar der Mindestabstand bzw. die Maske weggelassen werden.
  • Das Land Vorarlberg entwickelte aufgrund der Infektionslage eigene Maßnahmen, die sich vom Rest Österreichs unterscheiden.

Achtung: Die ÖSB-Regelungen für ÖSB-Veranstaltungen mit SpitzensportlerInnen sowie das entsprechende ÖSB-Präventionskonzept bleiben weiterhin gültig.

Weitere Informationen

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